Wer macht was beim Hochwasserschutz
Die Einteilung der Gewässer in Gewässer erster, zweiter oder dritter Ordnung ist abhängig von ihrer Größe und ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung. Die Gewässer erster Ordnung werden unmittelbar im Bayerischen Wassergesetz genannt. Die Gewässer zweiter Ordnung sind in einer Rechtsverordnung festgelegt. Alle übrigen Gewässer sind Gewässer dritter Ordnung.
Gewässer erster Ordnung:
- Der Freistaat Bayern baut, unterhält und finanziert die Hochwasserschutzmaßnahmen.
- Die Städte und Gemeinden beteiligen sich an den Kosten und können diese auf die Betroffenen umlegen.
Gewässer zweiter Ordnung:
- Der Bezirk finanziert die Hochwasserschutzmaßnahmen.
- Die Wasserwirtschaftsämter bauen und unterhalten die Anlagen im Auftrag des Bezirks.
- Die Städte und Gemeinden beteiligen sich an den Kosten und können diese auf die Betroffenen umlegen.
- Der Freistaat Bayern gibt Zuschüsse an den Bezirk.
Gewässer dritter Ordnung:
- Die Städte und Gemeinden bauen, unterhalten und finanzieren die Maßnahmen.
- Der Freistaat Bayern gibt Zuschüsse an die Kommunen.
Für bestimmte Aufgaben, beispielsweise für den Ausbau von Wildbächen und für den Bau und die Unterhaltung von großen Hochwasserrückhaltebecken, ist der Freistaat Bayern zuständig.